Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig erkennen und vermeiden

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und soll arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten vorbeugen. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Hier können sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Dabei ist die arbeitsmedizinische Vorsorge eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam ergänzt.

Die Anlässe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben sich für jeden Arbeitsplatz aus der Gefährdungsbeurteilung auf der Basis der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Dabei gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig erkennen und vermeiden

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und soll arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten vorbeugen. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Hier können sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Dabei ist die arbeitsmedizinische Vorsorge eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam ergänzt.

Die Anlässe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben sich für jeden Arbeitsplatz aus der Gefährdungsbeurteilung auf der Basis der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Dabei gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

Wunschvorsorge

Arbeitgeber müssen nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßige, gefahrenbezogene arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglichen, sofern eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorsorgen sind häufig notwendig bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Blei, Stäuben, krebserzeugende Stoffe usw.)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (Kälte, Hitze, Lärm, Vibrationen usw.)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (im Gesundheitswesen, Labor, Klärwerk, usw.)
  • Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern
  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
  • und anderen Tätigkeiten

Die früher üblichen Bezeichnungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen wie „G24“, „G37“ oder „G42“ wurden zwischenzeitlich zugunsten der genauen Bezeichnung entsprechend der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung Anhang 4 verlassen.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bespricht der Betriebsarzt mit dem Probanden den Einfluss der Tätigkeit auf die individuelle Gesundheit des Probanden und gibt wichtige Hinweise und Tipps. Abhängig von der Gefährdung können weitere Untersuchungen wie Blutuntersuchungen, Sehtest und Hörtest, EKG usw. sinnvoll sein, diese sind jedoch freiwillig und nicht verpflichtend.

Wichtig: das Ergebnis der Beratung und der Untersuchungen unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und wird keinem, insbesondere nicht dem Arbeitgeber, mitgeteilt. Der Arbeitgeber erhält im Anschluss eine Vorsorgebescheinigung, mit der die Teilnahme und die Frist zu Veranlassung der nächsten Vorsorge mitgeteilt wird.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bespricht der Betriebsarzt mit dem Probanden den Einfluss der Tätigkeit auf die individuelle Gesundheit des Probanden und gibt wichtige Hinweise und Tipps. Abhängig von der Gefährdung können weitere Untersuchungen wie Blutuntersuchungen, Sehtest und Hörtest, EKG usw. sinnvoll sein, diese sind jedoch freiwillig und nicht verpflichtend.

Wichtig: das Ergebnis der Beratung und der Untersuchungen unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und wird keinem, insbesondere nicht dem Arbeitgeber, mitgeteilt. Der Arbeitgeber erhält im Anschluss eine Vorsorgebescheinigung, mit der die Teilnahme und die Frist zu Veranlassung der nächsten Vorsorge mitgeteilt wird.

In der Praxis für Arbeitsmedizin können alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen durchgeführt werden. Die Terminbuchung kann über das online Buchungstool erfolgen, alternativ auch per Mail oder telefonisch. Die Kosten der Vorsorge müssen vom Arbeitgeber übernommen werden, die Teilnahme an der Vorsorge gilt als Arbeitszeit.