Arbeitsmedizinische Beratung
Erkrankungen, Behinderung, steigendes Lebensalter oder Schwangerschaft – das alles kann Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und die Anpassung des Arbeitsplatzes erfordern. Als Betriebsärztin kenne ich die Arbeitsplätze und die besonderen Herausforderungen der Tätigkeit und kann den Bezug zu der Gesundheit des betroffenen Mitarbeiters ziehen. Unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht berate ich Mitarbeiter und erstelle ggf. eine Empfehlung zur Anpassung des Arbeitsplatzes zur Weitergabe an den Arbeitgeber.
Ich unterstütze Sie und Ihre Mitarbeiter gerne für den Erhalt von Arbeitsplatz und Arbeitsfähigkeit.
Arbeitsmedizinische Beratung
Erkrankungen, Behinderung, steigendes Lebensalter oder Schwangerschaft – das alles kann Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und die Anpassung des Arbeitsplatzes erfordern. Als Betriebsärztin kenne ich die Arbeitsplätze und die besonderen Herausforderungen der Tätigkeit und kann den Bezug zu der Gesundheit des betroffenen Mitarbeiters ziehen. Unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht berate ich Mitarbeiter und erstelle ggf. eine Empfehlung zur Anpassung des Arbeitsplatzes zur Weitergabe an den Arbeitgeber.
Ich unterstütze Sie und Ihre Mitarbeiter gerne für den Erhalt von Arbeitsplatz und Arbeitsfähigkeit.
Schwangerschaft und Mutterschutz

Der Arbeitgeber ist im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes verpflichtet, für alle Arbeitsplätze im Unternehmen zu untersuchen, welche Gefährdungen es nach Art, Ausmaß und Dauer für schwangere Frauen oder deren Kind geben könnte und welche Schutzmaßnahmen ggf. zu ergreifen sind (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Im Fall eines Zweifels, ob die Schwangere weiter an diesem Arbeitsplatz arbeiten darf, wird eine Beratung beim Betriebsarzt veranlasst. Ist eine Gefährdung für die Schwangere und das ungeborene Kind durch die Tätigkeit nicht auszuschließen und eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich, sollte der Arbeitgeber auf Empfehlung des Betriebsarztes ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ich berate gerne Arbeitgeber und Mitarbeiterin zum Mutterschutz. Da dieses Thema sensibel und gleichzeitig sehr wichtig ist, empfehle ich eine Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber zu melden und ggf. mit mir Kontakt aufzunehmen.
Schwangerschaft und Mutterschutz

Der Arbeitgeber ist im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes verpflichtet, für alle Arbeitsplätze im Unternehmen zu untersuchen, welche Gefährdungen es nach Art, Ausmaß und Dauer für schwangere Frauen oder deren Kind geben könnte und welche Schutzmaßnahmen ggf. zu ergreifen sind (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Im Fall eines Zweifels, ob die Schwangere weiter an diesem Arbeitsplatz arbeiten darf, wird eine Beratung beim Betriebsarzt veranlasst. Ist eine Gefährdung für die Schwangere und das ungeborene Kind durch die Tätigkeit nicht auszuschließen und eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich, sollte der Arbeitgeber auf Empfehlung des Betriebsarztes ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ich berate gerne Arbeitgeber und Mitarbeiterin zum Mutterschutz. Da dieses Thema sensibel und gleichzeitig sehr wichtig ist, empfehle ich eine Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber zu melden und ggf. mit mir Kontakt aufzunehmen.
Stufenweise Wiedereingliederung nach Erkrankung

Nach längerer Erkrankung ist der Schritt zurück ins Arbeitsleben manchmal schwierig und es dauert gelegentlich etwas, bis die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt ist. Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es Ihnen, nach einer Erkrankung oder einem Unfall zurück ins Berufsleben zu finden und sich langsam wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen. Dabei legt der behandelnde Arzt mit Ihnen einen Stufenplan fest, wie die Arbeitszeit langsam gesteigert werden kann und Sie sich langsam wieder an die Arbeitsbelastung gewöhnen können. Während der Wiedereingliederung besteht Arbeitsunfähigkeit.
Betroffene Mitarbeiter begleite ich bei der Wiedereingliederung, berate in Hinblick auf ggf. notwendige Anpassungen des Arbeitsplatzes, zu Schwerbehinderung, Reha-Anträgen und ggf. weiteren therapeutischen Möglichkeiten.
Als Ärztin unterliege ich der ärztlichen Schweigepflicht. Die Inhalte aller Beratungsgespräche sind streng vertraulich.
Stufenweise Wiedereingliederung nach Erkrankung

Nach längerer Erkrankung ist der Schritt zurück ins Arbeitsleben manchmal schwierig und es dauert gelegentlich etwas, bis die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt ist. Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es Ihnen, nach einer Erkrankung oder einem Unfall zurück ins Berufsleben zu finden und sich langsam wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen. Dabei legt der behandelnde Arzt mit Ihnen einen Stufenplan fest, wie die Arbeitszeit langsam gesteigert werden kann und Sie sich langsam wieder an die Arbeitsbelastung gewöhnen können. Während der Wiedereingliederung besteht Arbeitsunfähigkeit.
Betroffene Mitarbeiter begleite ich bei der Wiedereingliederung, berate in Hinblick auf ggf. notwendige Anpassungen des Arbeitsplatzes, zu Schwerbehinderung, Reha-Anträgen und ggf. weiteren therapeutischen Möglichkeiten.
Als Ärztin unterliege ich der ärztlichen Schweigepflicht. Die Inhalte aller Beratungsgespräche sind streng vertraulich.
Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Es ist bei allen Beschäftigten anzuwenden, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Voraussetzung ist lediglich, dass sich innerhalb eines Jahreszeitraums in der Summe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr ergibt. Im Rahmen der BEM-Runden werden Maßnahmen festgelegt, die dem Mitarbeiter die Rückkehr an den Arbeitsplatz ermöglichen.
Ich berate Sie als Unternehmer bei der Implementierung des BEM-Prozesses, nehme an BEM-Runden teil, berate zu weiteren Maßnahmen von Rentenversicherung, Schwerbehinderung usw.
Betriebliches Eingliederungs-
management

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Es ist bei allen Beschäftigten anzuwenden, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Voraussetzung ist lediglich, dass sich innerhalb eines Jahreszeitraums in der Summe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr ergibt. Im Rahmen der BEM-Runden werden Maßnahmen festgelegt, die dem Mitarbeiter die Rückkehr an den Arbeitsplatz ermöglichen.
Ich berate Sie als Unternehmer bei der Implementierung des BEM-Prozesses, nehme an BEM-Runden teil, berate zu weiteren Maßnahmen von Rentenversicherung, Schwerbehinderung usw.
Gerne stehe ich Ihnen und Ihren Mitarbeitern bei Erkrankung, Behinderung und Schwangerschaft zur Seite. Dabei unterliege ich der ärztlichen Schweigepflicht. Inhalte der Beratungen werden ohne schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht nicht dem Arbeitgeber mitgeteilt.
Gerne stehe ich Ihnen und Ihren Mitarbeitern bei Erkrankung, Behinderung und Schwangerschaft zur Seite. Dabei unterliege ich der ärztlichen Schweigepflicht. Inhalte der Beratungen werden ohne schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht nicht dem Arbeitgeber mitgeteilt.
